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Noten, Absenzen
Absenzen
Ein regelmässiger und vollständiger Unterrichtsbesuch ist eine wichtige Grundlage für einen Ausbildungserfolg. Die Pflicht zum lückenlosen Unterrichtsbesuch ist im Berufsbildungsgesetz sowie in der Absenzen- und Disziplinarverordnung des Kantons Basel-Stadt verankert. Jedes Fernbleiben von einer Unterrichtslektion gilt als Absenz. Absenzen werden pro Lektion im Zeugnis eingetragen. Wiederholtes, unentschuldigtes Fehlen kann zur Auflösung des Lehrvertrags führen.
Begründung von Absenzen
Als begründete Absenz gelten Krankheit und Unfall, sofern ein Schulbesuch deswegen nicht möglich ist; aussergewöhnliche Ereignisse in der Familie der lernenden Person; besondere konfessionelle Feiertage; Militär-, Hilfs-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst. Der Unterricht darf aus betrieblichen Gründen nicht versäumt werden.
Urlaubs- und Dispensationsgesuch
Urlaubs- und Dispensationsgesuche sind von Lernenden, vom Ausbildungsbetrieb und bei Unmündigen von der gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen und dann via Schulsekretariat der zuständigen Abteilungsleitung und allenfalls der Leitung BMS zur Bewilligung mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich einzureichen. Noch vor dem Urlaub muss das bewilligte Gesuch den betreffenden Lehrpersonen zur Entschuldigung der Absenzen vorgelegt werden.